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19 % Umsatzsteuer: Buchhaltungschaos durch unrichtige Rechnungen droht!

Zahlen Sie zu viel? Nicht für journalistische Arbeiten, sondern zu viel Umsatzsteuer. Denn viele Texter und einige Journalisten berechnen diese für Ihre Arbeiten mit 19 Prozent. Das ist jedoch bis auf Ausnahmen fast immer nicht korrekt. Während die Dienstleister nur selten Probleme bekommen, kann eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer für Kunden ernsthafte Folgen haben.

Vorweg: Ich bin kein Steuerberater und auch kein Finanzanwalt. Entsprechend sind die Angaben ohne Gewähr und haben keinen Charakter einer Rechtsberatung. Bitte klären Sie aus diesem Thema resultierende Fragen jeweils mit Ihren Experten für Steuerangelegenheiten.

Die Basis: journalistische Texte und das Urheberrecht

Vorsicht bei 19 % Umsatzsteuer auf NutzungsrechteAm Anfang steht der Auftrag: Möchten Sie eine journalistische Arbeit für Ihre Zwecke nutzen, erhalten Sie eine Lizenz. Diese leitet sich aus dem Urheberrecht ab. Dieses sieht vor, Nutzungsrechte an Werken mit Schöpfungshöhe weiterveräußern zu können.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff Schöpfungshöhe. Diese trifft dann zu, wenn der Journalist Zusammenhänge recherchiert, in eigenen Worten darstellt und dann zu Papier oder auf den Bildschirm bringt. In der Regel stellt Ihnen der Verfasser daher eine Rechnung aus, in der er die Arbeit nennt und Ihnen die – wie auch immer definierten oder begrenzten – Nutzungsrechte einräumt. Sie erhalten damit die Lizenz, den Text entsprechend zu nutzen.

An dieser Stelle wird es interessant. Denn nun greift § 12, Absatz 7 (c) des Umsatzsteuergesetzes. Dort heißt es, die verminderte Umsatzsteuerhöhe gilt für

„die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“.

Das bedeutet, die korrekte Umsatzsteuerhöhe ist sieben Prozent der Rechnungssumme. Daher erhalten Sie von mir entsprechend für meine entsprechenden journalistischen Arbeiten eine Honorarforderung zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer.

Die Tücken der zu hohen Umsatzsteuer

Es gibt jedoch auch andere Dienstleister. Ich höre immer wieder von Kunden und Kollegen, dass 19 Prozent abgerechnet werden. Teilweise raten auch trotz klarer gesetzlicher Regelungen Steuerberater und Finanzämter dazu. Meine Vermutung: Die jeweiligen Personen haben Paragraf 12, Absatz 7 (c) nicht sofort auf dem Schirm. Vielleicht spielt auch die Schöpfungshöhe hinein, denn reine Produktbeschreibungen fallen beispielswiese nicht unter das Urheberrecht und entsprechend ergibt sich eine Steuerhöhe von 19 Prozent.

Was bedeutet es aber, wenn Sie für journalistische Arbeiten mit Übertragen der Nutzungsrechte fälschlicherweise 19 Prozent zahlen sollen, also zwölf Prozentpunkte zu viel? Für den Rechnungssteller ist das zunächst unverfänglich. Denn er reicht die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten an das Finanzamt weiter. Kommt es jedoch beim Rechnungssteller oder bei Ihnen zu einer Steuerprüfung, droht möglicherweise Ungemach. Wenn der Prüfer die falsche Besteuerung erkennt, greift § 14 c des Umsatzsteuergesetzes. Es handelt sich um einen unrichtigen Steuerausweis.

Daraus folgt, dass Sie die 19 Prozent nicht bei der Berechnung der Umsatzsteuer geltend machen dürfen! Sie dürfen lediglich die korrekten sieben Prozent gegenrechnen. Zugleich sind Sie aufgefordert, die Korrektur mit der nächsten Umsatzsteuerabrechnung vorzunehmen. Bemerken Sie den Fehler früh genug, können Sie ggf. den Rechnungssteller um eine berichtigte Abrechnung bitten. So oder so kommt es zwangsweise zu einer Begradigung der Buchhaltung.

Am Ende fehlen Ihnen im Zweifelsfall zwölf Prozentpunkte der Rechnungssumme, die in den Tiefen der unberechtigten Umsatzsteuererklärung „verloren gegangen sind“. Die Behörden können Ihnen den Vorsteuerabzug sogar aberkennen. Und ebenso theoretisch könnten Sie den Rechnungsaussteller auf Schadensersatz verklagen. Natürlich muss das nicht sein, eine Korrektur der Buchhaltung ist der übliche, aber anstrengende Weg.

Sie sehen: Berechnet Ihnen ein Journalist oder Texter für Arbeiten mit dem Einräumen von Nutzungsrechten 19 Prozent Umsatzsteuer, sollten Sie wachsam sein. Es droht spätestens bei einer Prüfung Ärger mit den Finanzbehörden. Hinzu kommt die – je nach zeitlichem Ablauf – möglicherweise aufwendige Korrektur der Buchhaltung. Denken Sie daran: Sie sind verpflichtet, Rechnungen zu prüfen. Sie können aber sicher sein, dass Profis sieben Prozent Umsatzsteuer für Arbeiten mit Einräumen der Nutzungsrechte abrechnen. Und das ist richtig so.